Die Vorschrift des § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine Heilung wirksam gewordene Zustellung.
Eine Klage ist dann „demnächst“ zugestellt im Sinne von § 167 ZPO, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare
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