Wurde ein Verwaltungsakt unmittelbar einem Verfahrenshandlungsunfähigen zugestellt, so kann allein durch die Kenntnisnahme des Verwaltungsakts durch den Betreuer keine Heilung eintreten, weil die Behörde bei der unwirksamen Zustellung gegenüber dem Betreuer regelmäßig nicht den erforderlichen Bekanntgabewillen hatte.
Wird im verwaltungsgerichtlichen
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