Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen. Die gegen die Möglichkeit einer Heilung gerichteten Bedenken sind unbegründet. Insoweit gilt nichts anderes als im Zwangsversteigerungsverfahren.
Lesen