Zustellung an den Verteidiger – und keine Vollmacht bei den Akten

Bei Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, der sich auch aus einer entsprechenden Versicherung bei Rückgabe des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ergeben kann, ist die Zustellung an den Verteidiger auch dann wirksam, wenn sich eine Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Die Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger setzt die

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Empfangsbekenntnis – und die Zustellvollmacht

Bestätigt die Verteidigerin im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, genügt dies zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht. Die vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an die Verteidigerin macht in diesem Fall keine erneute Zustellung erforderlich. Das Urteil wurde vorliegend durch die (bloße) Zustellung an

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