Eine Mieterin ist nicht zum Widerruf der von ihr erklärten (Teil)Zustimmung zu einer Mieterhöhung berechtigt. Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. In dem Mieterhöhungsverlangen
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