Wesseling Chemiepark

Mitbestimmung bei der Umgruppierung

Nach § 3 Nr. 2 Satz 2 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie ist allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, nicht die berufliche Bezeichnung für die Eingruppierung maßgebend. Daher kann auch die bloße Übertragung von Funktionen eine Eingruppierung nicht begründen. 

Der

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Nachrichten

Zuweisung von Beschäftigen an ein Jobcenter – und die Mitbestimmung des Personalrats

Ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung im Streit, kann seitens des Personalrats lediglich eine Erläuterung der von ihm bereits fristgemäß vorgebrachten Gründe erfolgen; die Heilung einer zunächst unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung ist nicht möglich.

Der Zweck des Zustimmungsvorbehalts des Geschäftsführers

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Eingruppierung von Mitarbeitern

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme

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