Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 SächsPersVG a.F. (= § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) gilt eine Maßnahme im Sinne des § 79 Abs. 1 SächsPersVG als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem mit dieser
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