Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen, Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann in einem solchen Fall nur widerlegt
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