Psychiatrie

Fixierung von psychisch Kranken

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gut 3½ Jahre alte Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der landesrechtlichen Regelung zur Fixierung in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten vom 04.05.2017 (PsychKHG-HE 2017)

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Krankenhaus, Pflege

Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Soll durch eine Patientenverfügung eine psychiatrische Zwangsbehandlung verhindert werden, können insbesondere dann Zwangsbehandlungen angeordnet werden, wenn dies jedenfalls auch dem Schutz der Allgemeinheit dient.

So hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen. In

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Ambulante Zwangsbehandlung?

§ 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F. hält an der Unzulässigkeit der ambulanten Zwangsbehandlung fest. Eine auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung abziehlende Richtervorlage des Amtsgerichts Hersbruck hat das Bundesverfassungsgericht nach 2½ Jahren Beratungszeit nun als unzulässig behandelt:

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Gerichtsgebäude

Ärztliche Zwangsmaßnahmen

Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat deshalb die Regelung des § 1906 Abs. 3 BGB dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63jährige Betroffene, die unter

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Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt die Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug des Freistaates Sachsen Untergebrachten gegen seine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen

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Die zwangsweise Heilbehandlung eines Betreuten

Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte Unterbringung im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet

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