Der bloße Verweis auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage während der Corona-Pandemie reicht als Grund nicht aus, weshalb trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde einer 77-jährigen
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