Überteuerte Schlüsseldienste können sowohl den Strafatbestand des gewerbsmäßigen (Banden-)Betrugs wie auch den des Wuchers erfüllen.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Überteuerte Schlüsseldienste können sowohl den Strafatbestand des gewerbsmäßigen (Banden-)Betrugs wie auch den des Wuchers erfüllen.
Eine Zwangslage im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus.
Hiernach ist eine Zwangslage nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation des Jugendlichen nach den Umständen des
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Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will.
Denn der Zweck der Regelung des § 239a
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