Die wiederholte Zwangsmittelfestsetzung

Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als

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Zwangsmittelfestsetzung – und ihr Verhältnis zu Zwangsmittelandrohung und Grundverfügung

Nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder (hier: § 71 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA) ist unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Allein die Vollstreckung führt wegen der Titelfunktion des Grundverwaltungsakts etwa im Hinblick auf Kostenforderungen nicht

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Regierungsviertel

Zwangsmittelfestsetzung gegen einen Schuldner mit unbekannten Aufenthalt

Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs.

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Übernahme einer Direktversicherung durch den Gläubiger

Für die Übernahme einer Direktversicherung durch den Gläubiger ist eine vertragliche Regelung dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn sich die Schuldnerin in der vertraglichen Regelung verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen. Diese vertragliche Verpflichtung ist gemäß § 888 ZPO

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Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

Ist im Prozessvergleich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vereinbart, kann bei Nichterteilung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erteilung eines Zeugnisses angehalten werden. Nach der hier vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Kläger zu Recht einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im Prozessvergleich vereinbart, handelt

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