Die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen – z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit, zur Vereinbarung von Ratenzahlungen oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners – lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den Handlungen
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