Nach § 9 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Ist das Eigentum an dem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres auf einen anderen übergegangen, bleibt der Voreigentümer Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, denn Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der
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