Eine Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Ziel der einstweiligen Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung ergehen. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen
Lesen