In Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unzulässig.
Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in seiner Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst
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