Bei der konkreten Strafzumessung haben geleistete Rückzahlungen, die zu einer Schadenskompensation geführt haben, strafmildernd Berücksichtigung zu finden.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht vorliegen, hat eine freiwillige Schadenwiedergutmachung bestimmende Bedeutung für die Zumessung der Strafe.
Aber auch
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