Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt gemäß § 815 Abs. 3 ZPO als Zahlung von Seiten des Schuldners. Diese Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar. Hintergrund dieser Entscheidung ist die
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