Die Jägerprüfung als Zweckbetrieb

Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.

Der

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Oberlandesgericht

Marktverhaltensregelungen für Zweckbetriebe

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die steuerlichen Vorschriften über Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.

Nach §

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