Berlin, Rotes Rathaus

Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg  zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz als unzulässig behandelt. 

Die Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betreffen die Anwendung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin vom 29.11.2013 (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG) auf

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Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Diese verschärften Genehmigungsvoraussetzungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungsgemäß.

Die Vermietung von Wohnraum an Touristen ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz genehmigungspflichtig. Dies gilt für Haupt- wie

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Wohnungsvermietung zu Tagessätzen – in Berlin

Die Vermietung von Wohnraum nach Maßgabe tageweiser Kostenübernahmen verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Zur Ermittlung des Sachverhalts dürfen Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Wohnungsinhaber dies nicht gestattet.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren vermietete ein Wohnungseigentümer

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Berliner Zweckentfremdungsverbot – und das Rückwirkungsverbot

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für teilweise verfassungswidrig und hat jetzt in 41 Be­ru­fungs­ver­fah­ren die Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Re­ge­lun­gen des Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot-Ge­set­zes inso­weit mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar sind, als sie

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