Ein Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten zwischen Eingang der Akte beim Landgericht und dem Eröffnungsbeschluss entspricht nicht dem Gebot sachgerechter Verfahrensförderung. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018 ?… mit zahlreichen vorrangig
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