Die Zwischenverfügung des Registergerichts ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG mit der Beschwerde und folglich bei Zulassung durch das Beschwerdegericht auch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG unbeschränkt zugelassen. Der Tenor des Beschlusses enthält keine
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