Die Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB zur gewerblichen Zwischenvermietung kann auch in Fällen (unmittelbar) anwendbar sein, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der betreffenden Wohnung keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber Arbeitnehmern
Artikel lesenSchlagwort: Zwischenvermietung
Zwischenvermietung – und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt. Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 8 Nr. 1 Buchst.
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Zwangsverwaltung – Zwischenvermietung und Wohnungsschutz
§ 149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus.
Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfällt, wenn das Grundstück vor der
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Erlass der Grundsteuer wegen strukturellem Leerstands
Der Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG setzt auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Beruft sich der
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Grundsteuer – Zwischenvermietung als struktureller Leerstand
Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt
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Vermietung über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft
Bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende – teilweise personenidentische – gewerblich geprägte KG besteht keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht.
Spricht es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs –von in
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Der zahlungsunfähige Zwischenmieter
Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.
Ein Anfechtungsanspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert in diesem Fall nicht
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