Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist kein Raum mehr für die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Denn eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach § 563 Abs. 3 ZPO wird mit ihrer Verkündung rechtskräftig (§ 705 Satz 1 ZPO).
Dagegen wird das Berufungsurteil
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