Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, eine Haftbeschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde nach § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen § 306 Abs.
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