Werden durch dieselbe Nötigungshandlung verschiedene Verhaltensweisen des Tatopfers erzwungen, so liegt nur eine Tat vor1.
So lag es auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Schläge des Angeklagten dienten ebenso wie seine Drohung im Rahmen eines einheitlichen Lebensvorganges kumulativ der Erzeugung einer Zwangslage des Opfers2. Die Nötigungsmittel bildeten daher eine tatbestandliche Handlungseinheit, durch die der Angeklagte das Opfer zu zwei Handlungen veranlasst hat. Mithin liegt nur eine einzige, allerdings quantitativ gesteigerte Gesetzesverletzung, aber keine tateinheitliche zweifache Nötigung vor3.
Daher hat sich der Angeklagte hier nur wegen Nötigung schuldig gemacht, die tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverletzung zusammentrifft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 135/17









