3 Jahre 6 Monate für den "Cannabis-Arzt"

Die Verurteilung des Münchener „Cannabis-Arztes“ ist rechtskräftig.

3 Jahre 6 Monate für den "Cannabis-Arzt"

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in einer Vielzahl von Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte in der Zeit von März 2017 bis Juli 2018 als Arzt mehrere Hundert Betäubungsmittelrezepte aus. Unter dem Deckmantel seiner ärztlichen Zulassung verordnete er Cannabisprodukte, obwohl er die „Patienten“ zuvor nicht körperlich untersucht hatte und die Verschreibung jeweils nicht medizinisch indiziert war. Seine Leistungen rechnete er nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, sondern gegen unmittelbare Barzahlungen ab. Während der Hauptverhandlung verzichtete der Angeklagte auf seine Approbation als Arzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten, soweit sie sich auf den Schuld- und Strafausspruch bezog, nach einer Beschränkung des Verfahrens und einer Teilaufhebung von weiteren Rechtsfolgen als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2023 – 1 StR 266/22

  1. LG München I, Urteil vom 09.02.2022 – 19 KLs 370 Js 130932/18[]
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