Wird durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, etwa weil das Strafverfahren eingestellt wird, so erhält der Verteidiger nach Nr. 4141 VV-RVG eine zusätzliche Gebühr. Diese Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2009 – IX ZR 237/08










