Abfassung von Urteilen in Strafsachen

Soweit der Angeklagte verurteilt wird, müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Abfassung von Urteilen in Strafsachen

Dies sollte in einer geschlossenen Darstellung der einzelnen Tat(en) erfolgen (regelmäßig unter II. der Urteilsgründe), ehe in einem nachfolgenden Abschnitt dargelegt wird, auf welcher beweismäßigen Grundlage das Gericht zu der Überzeugung von dem zuvor festgestellten Sachverhalt gekommen ist.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Aussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren – teilweise völlig unbedeutenden – Einzelheiten mitzuteilen. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden1.

Zum notwendigen Inhalt eines (teilweise) freisprechenden Urteils verweist der Bundesgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2015 – 3 StR 227/15

  1. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14 10[]
  2. vgl. nur BGH, Urteile vom 10.08.1994 – 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 24.07.2008 – 3 StR 261/08 4; vom 29.07.2010 – 4 StR 190/10 7 ff.; vom 02.04.2014 – 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420[]