Der Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG beschränkt sich nicht allein auf die zu vollstreckende Jugendstrafe, sondern erfasst gleichermaßen auch die Vollstreckung von Nebenstrafen, Maßregeln und Nebenfolgen wie namentlich die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB.

Mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG geht die gesamte Verantwortlichkeit des Vollstreckungsorgans auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter über1.
Sachliche Gründe, die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung hiervon auszunehmen, sind für den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich; zudem ist ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten auch unzweckmäßig2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 ARs 100/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 2 ARs 172/19 7; Eisenberg/Kölbl, JGG, 21. Aufl. § 85 Rn. 4[↩]
- vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2019 – 4 (s) Sbd – I – 6/19 5 ff., mwN[↩]
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