Ablehnung eines Beweisantrages – wegen Bedeutungslosigkeit

Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will.

Ablehnung eines Beweisantrages – wegen Bedeutungslosigkeit

Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist1.

Allerdings begegnet es angesichts der an den Ablehnungsbeschluss zu stellenden Anforderungen erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich die Begründung des Gerichts zu der angenommenen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache darin erschöpft, die „entsprechende (Indiz)Tatsache(n)“ ließen keine „zwingenden Schlüsse“ zu, weil im Ablehnungsbeschluss darzulegen gewesen wäre, weshalb das Gericht die von ihm für möglich gehaltenen Schlüsse hinsichtlich der für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage bedeutsamen Umstände nicht ziehen wollte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 3 StR 193/16

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111 mwN[]
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