Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkasse – und die Schadensberechnung

Bei Abrechnungsbetrügereien stellt die Schadensberechnung keinen einfachen Rechenschritt dar, bei dem die bloße Ergebnismitteilung genügen würde. Vielmehr muss der konkrete Rechenweg in seinen Grundzügen dargelegt werden1.

Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkasse – und die Schadensberechnung

Zwar sind gewisse Vereinfachungen bei der Darlegung der Berechnungsgrundlage zulässig, wenn der ausreichend sachkundige Täter in vollem Umfang geständig ist2. Fraglich erscheint dem Bundesgerichtshof jedoch, ob das Geständnis eines anderen Angeklagten ausreicht, um geringere Anforderungen an die Schadensdarstellung zu richten.

Im vorliegenden Einzelfall hat der Bundesgerichtshof aber ausgeschlossen, dass das Landgericht bei einer genaueren zu anderen Einzelstrafen gelangt wäre. Denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (bei rechtsfehlerfreier Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs wegen Gewerbsmäßigkeit, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, also einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe) nur zwischen Schäden unter und über 1.000 Euro differenziert und bei beiden Angeklagten danach ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn Monaten verhängt. Selbst wenn es in Einzelfällen zu geringfügigen Abweichungen bei der Schadenshöhe gekommen sein sollte, ist jedenfalls auszuschließen, dass sich dies auf die jeweilige Strafzumessung bei der einzelnen Tat ausgewirkt hat, da das Landgericht bei einem Schaden von 200 Euro die gleiche Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat wie bei einem Schaden von 900 Euro. Aus dem Gesamtkontext der Schadensberechnung ergibt sich jedenfalls, dass in keinem der Fälle eine Überschreitung der 1.000-Euro-Schwelle in Betracht kommt, so dass die mangelnde Darlegung der Schadensberechnung die Angeklagten im Ergebnis nicht beschwert.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 393/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546; Beschluss vom 12.06.2013 – 5 StR 581/12, NStZ-RR 2013, 313[]
  2. st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.08.2010 – 1 StR 199/10[]