Abschiebung statt Entziehungsanstalt

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstallt nach  § 64 StGB begründet keinen Anspruch des Angeklagten auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

Abschiebung statt Entziehungsanstalt

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug begründet ein solches Abschiebungshindernis jedoch nicht.

Dies folgt für den Bundesgerichtshof schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Maßregel absehen kann, wenn der Verurteilte abgeschoben wird1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 StR 4/21

  1. vgl. auch BGH, Urteile vom 25.04.2018 – 2 StR 14/18 mwN; vom 18.12.2007 – 1 StR 411/07; StV 2008, 138, 139[]

Bildnachweis: