Abschiebung – und die unerlaubte Wiedereinreise nach 11 Jahren

Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung (hier: im Jahr 2003) der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift1, steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen.

Abschiebung – und die unerlaubte Wiedereinreise nach 11 Jahren

Denn der Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG knüpft nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot an2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 StR 279/16

  1. vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C297/12, NJW 2014, 527, 528[]
  2. Mosbacher, in Ignor/Mosbacher [Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl.2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 05.06.2014 – 6 Cs 940 Js 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen[]