Adhäsionsentscheidung ohne Antrag – und die Revisionsbeschränkung

Der Adhäsionsantrag des Verletzten ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung für den Ausspruch über die Entschädigung1.

Adhäsionsentscheidung ohne Antrag – und die Revisionsbeschränkung

Hat der Angeklagte eine gleichwohl getroffene Adhäsionsentscheidung mit seinem Revisionsantrag nicht angefochten2, so unterliegt diese gemäß § 352 StPO nicht der Prüfung des Revisionsgerichts. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat dazu geführt, dass die Adhäsionsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist3.

Wenn im Verfahren wegen einer oder mehrerer Taten nur einzelne Bestandteile des Urteils, etwa der Strafausspruch, angefochten werden (sog. horizontale Teilrechtskraft), sind Verfahrensvoraussetzungen stets zu prüfen; denn sie betreffen unmittelbar auch die angefochtenen Bestandteile. Wenn im Verfahren wegen mehrerer Taten das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen einzelner Taten beschränkt wird (sog. vertikale Teilrechtskraft), ist danach zu differenzieren, ob die Einzelstrafen, gegen die sich die Revision wendet, mit den rechtskräftigen Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen waren. In diesem (Regel)Fall ist durch die Beschränkung des Rechtsmittels auch hinsichtlich der von ihm ausgenommenen Taten insoweit keine Rechtskraft eingetreten, als die Gesamtstrafe in Frage steht, so dass Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen sind.

Hatte das Tatgericht eine solche Gesamtstrafe indes nicht zu bilden, wirkt sich das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, soweit Rechtskraft eingetreten ist, nicht mehr aus4.

Übertragen auf die hier zu beurteilende Verfahrenskonstellation bedeuten diese Grundsätze, dass das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Antragstellung nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Adhäsionsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dem teilangefochtenen strafrechtlichen Teil des Urteils einerseits und seinem nicht angefochtenen bürgerlichrechtlichen Teil andererseits handelt es sich um voneinander verschiedene Prozessgegenstände, wobei die Verfahrensvoraussetzung ausschließlich den Adhäsionsausspruch betrifft, für den Strafausspruch indes keine Bedeutung gewinnen kann.

Weiterlesen:
AdV während des Einspruchsverfahrens - durch das Finanzgericht

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 StR 546/16

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.10.2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127; vom 16.12 2008 – 4 StR 542/08, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 6; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1 mwN[]
  2. s. auch § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO[]
  3. vgl. – für die Anfechtung des Schuld- und Strafausspruchs durch die Staatsanwaltschaft – BGH, Urteil vom 28.11.2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; so auch Radtke/Hohmann/Merz, StPO, § 406a Rn. 3; enger – nur bei Rechtskraft auch des Schuldspruchs – OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015 – 32 Ss 184/14, StraFo 2015, 327 f.; LR/Hilger aaO, § 406a Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN[]
  4. so BGH, Urteil vom 11.11.1955 – 1 StR 409/55, BGHSt 8, 269, 270 f.; vgl. zum Ganzen – weitergehend gegen die Beachtlichkeit von Verfahrenshindernissen in den Fällen vertikaler Teilrechtskraft – LR/Franke aaO, § 337 Rn. 26, § 344 Rn. 66; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Einl Rn. 151 ff., jew. mwN[]