Änderung des Schuldspruchs – und das Verschlechterungsverbot

Hat das Tatgericht das Vorliegen einer Tateinheit übersehen, führt dies in der Revision zum Entfallen einer der beiden Straftaten.

Änderung des Schuldspruchs – und das Verschlechterungsverbot

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern, wenn § 265 StPO dem nicht entgegen steht, weil nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich hätte anders verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe.Die an sich beanstandungsfreien Einzelstrafen in den beiden ursprünglich als tatmehrheitlich behandelten- Fällen sind aufzuheben und müssen unter Berücksichtigung des Tatunrechts neu bemessen werden.

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht einer höheren als der bisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Eine vom Landgericht als selbständig erachtete Tat ist als solche entfallen (mit der zugehörigen Einzelstrafe); sie ist jetzt mit einer anderen Tat zur Tateinheit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefassten Tat ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 StR 476/15

  1. vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7[]
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