Kommt es zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft, braucht es einen qualifizierten und erfahrenen Verteidiger, um etwaige Ungereimtheiten aufzuklären. Dazu zählt das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht in Strafverfahren, um sich ein Bild über aktuelle Ermittlungen machen zu können und so eine passende Strategie zu entwerfen. Dabei stellen sich interessante Fragen, etwa was dieses Akteneinsichtsrecht genau beinhaltet, wer überhaupt ein Recht darauf hat und vieles mehr.

Wozu ein Recht auf Akteneinsicht?
Was auf den ersten Blick sehr trocken klingt, ist bei näherer Betrachtung von elementarer Bedeutung. Denn bei einer Anklage ist sofort zu intervenieren, sodass dem Beschuldigten schon möglichst früh eine effektive Verteidigung geboten werden kann. Jeder hat das Recht auf ein faires Verfahren, wie sich aus Art. 6 Absatz 3 der Menschenrechtskonvention ergibt. Der deutsche Gesetzgeber leitet hieraus den § 147 der Strafprozessordnung (kurz: StPO) ab, der das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers normiert.
Nur durch die Ausübung dieses Rechts ist ein Verteidiger erst in der Lage, die Ermittlungen nachzuvollziehen und zu wissen, was genau dem Mandanten vorgeworfen wird. Und auch nur dann kann eine richtige Verteidigung stattfinden. Gegenstand der Akteneinsicht sind nicht nur Dokumente. Vielmehr zählen Videoaufnahmen, Urkunden, Computeraufnahmen, Mitschriften, Zeugenaussagen und vieles mehr dazu. Basierend auf diesen Informationen kann der Verteidiger also den Sachverhalt komplett erforschen und das Wichtigste herausfiltern.
Wem steht das Akteneinsichtsrecht zu?
Nicht nur dem Verteidiger (§ 147 StPO), sondern auch anderen Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Denn dem Beschuldigten ist gem. § 147 Absatz 4 StPO unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Akteneinsicht nicht verwehrt. Der § 406e StPO normiert die Möglichkeit der Akteneinsicht durch Geschädigte und erweitert dieses Recht. Dabei gilt es stets zu beachten, dass eine Verteidigung ohne Anwalt ein dringend zu unterlassenes Unterfangen ist. Eine Einsicht ohne Anwalt ist zwar gesetzlich möglich und kann auch Vorteile mit sich bringen. Dazu zählt, dass der Sachverhalt, der einem zur Last gelegt wird, etwas durchsichtiger wird. Dennoch ist dies sehr riskant und kann einer guten Verteidigung sogar im Weg stehen.
Was ist bei der Ausübung des Akteneinsichtsrechts zu beachten?
Neben den gesetzlichen Vorschriften, über die der Verteidiger im Näheren aufklärt, sind verschiedene Aspekte über das Recht zur Akteneinsicht gesondert zu betrachten, beispielsweise die Kosten. Dazu zählen verschiedene Komponenten wie etwa Umsatzsteuer und Grundgebühren. Auch bei Bestellung eines Anwalts zur Ausübung dieses Rechts sind Kosten und zu zahlende Honorare stets im Blick zu halten. Zudem ist die Dauer dieses Rechts zu beachten. Denn das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf eine Spanne von 3 Tagen.
In welchen Verfahrensabschnitten ist das Recht auf Akteneinsicht durchführbar?
Das Akteneinsichtsrecht unterliegt einer breiten Anwendung, um ein faires Verfahren stets zu gewährleisten. In allen Bereichen des Verfahrens, ob Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren oder im Hauptverfahren – das Recht bleibt hier gewahrt. Dem Beschuldigten steht nämlich eine gute und effiziente Verteidigung zu. Gerade mit dem Blick auf eine erfolgreiche Verteidigung bietet sich die Möglichkeit, sehr früh die Akten einzusehen, um einen breiten Überblick über das Verfahren und Beweise haben zu können. Dadurch kann ein Verteidiger dann die nötigen Schritte vornehmen und klären, ob nicht eventuelle Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse gegeben sind.