Das Einstellen von Videobeiträgen von Interviews mit Osama bin Laden in islamistische Internet-Foren stellt jeweils ein strafbares Werben um Mitglieder und Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung dar (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht:
Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung2.
Notwendig ist daneben die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient2. Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten – wenn auch nur aus den Gesamtumständen – erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation2.
Für die Beurteilung, ob der Äußerung ein in diesem Sinne werbender Charakter zukommt, gelten die allgemein an die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung anzulegenden Maßstäbe3. Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters4. Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt5. Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten6. Schon nach einfachrechtlichen, im Hinblick auf Meinungsfreiheit die wertsetzende (Art. 5 GG) Bedeutung insbesondere des Grundrechts aber auch der nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind7. Lässt eine Sinngebung danach Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden8.
Nach diesen Maßstäben ist die Bewertung, den festgestellten Inhalten der Veröffentlichungen sei jeweils eine Aufforderung an die Adressaten zu entnehmen, auf der Seite von Al Qaida an Gewaltakten teilzunehmen oder die Vereinigung zu unterstützen, für den Bundesgerichtshof icht zu beanstanden.
Die Collage vermischt in schneller Abfolge Szenen aus Filmen über die Kreuzzüge, Darstellungen von Kampfhandlungen heutiger „Jihadisten“ sowie Bilder von den Anschlägen des 11.09.2001 und blendet dabei wiederholt auch Aufnahmen von Usama bin Laden ein. Akustisch begleitet wird das Video von Tonaufnahmen, die das „Märtyrertum“ verherrlichen. Der vom Kammergericht aus einer Gesamtschau dieser Umstände gezogene Schluss, der Angeklagte habe dem Adressaten vermitteln wollen, die Teilnahme am gewaltsamen „Jihad“ unter Führung von Al Qaida und Usama bin Laden sei die legitime Fortsetzung eines seit den Kreuzzügen andauernden Abwehrkampfs der Muslime gegen Aggressionen der westlichen Welt und damit Pflicht eines jeden Gläubigen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dieser Gesamteindruck wird insbesondere mit Blick auf den Adressatenkreis nicht dadurch entscheidend relativiert, dass der Angeklagte im Abspann zu der 6:20 Minuten langen Kollage (lediglich) noch dazu aufforderte, „die Mujahideen und alle Muslime“ durch Gebete zu unterstützen.
Im zweiten Video ordert Usama Bin Laden zur Teilnahme am „Jihad“ und damit – nach dem Gesamtzusammenhang – zu gewaltsamen Aktionen an der Seite von Al Qaida auf. Diesen Aufruf machte sich der Angeklagte erkennbar dadurch zu eigen, dass er seinerseits an die Adressaten mit der Bitte herantrat, die „Brüder“ mit Geldmitteln und unter Einsatz ihres Leben zu unterstützen.
Auch beim dritten Video hat sich der das Video Einstellende schließlich den wiedergegebenen Aufruf Usama Bin Ladens zur Teilnahme am „Jihad“ und damit zu gewaltsamen Aktionen an der Seite von Al Qaida erkennbar zu Eigen gemacht. Seine Einfügungen bezeichnen Usama Bin Laden als „unseren Scheich“ sowie als „Scheich der Muhajideen“ und betonen so dessen von ihm anerkannte führende Rolle im gewaltsamen „Jihad“ ebenso wie dessen Autorität in Glaubensfragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 197/14
- BGH, Beschlüsse vom 16.05.2007 – AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19.07.2012 – 3 StR 218/12, StV 2013, 303[↩]
- BGH aaO[↩][↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125[↩]
- BGH, Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16.05.2012 – 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.02.2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592[↩]
- BGH, Urteil vom 25.07.1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29.07.1998 – 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 07.02.2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.07.1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19[↩]










