Die beiden in der Plantage durchgeführten Anbauvorgänge stellen für sich genommen jeweils rechtlich selbständige Taten des (bandenmäßigen) Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar1, woran auch der Umstand, dass die Anbauvorgänge sich zeitlich überschnitten haben, nichts ändert2.

Im vorliegenden Fall hatte allerdings weder einer der als Mittäter abgeurteilten Mitangeklagten in seiner Person noch ein weiterer Tatbeteiligter zwei selbständige Taten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge begangen, zu denen die Pflanzhelfer Beihilfe geleistet ha- ben könnten. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe ist akzessorisch und setzt eine rechtswidrige; vom Haupttäter vorsätzlich begangene Tat voraus3. Haben die als Haupttäter in Betracht kommenden Personen jeweils nur eine Tat begangen, weil sich ihre Tatbeiträge jeweils auf beide Anbauvorgänge bezogen und entsprechend ausgewirkt haben, können damit auch die Pflanzhelfer nur Beihilfe zu einer Tat des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens begangen haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2018 – 2 StR 176/17