Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – oder Zurückstellung nach § 35 BtMG

Einer Anordnung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 35 BtMG Gebrauch machen kann und das Landgericht bereits in Aussicht gestellt hat, einem solchen Antrag stattzugeben.

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – oder Zurückstellung nach § 35 BtMG

Vielmehr geht die Unterbringung nach § 64 StGB der Zurückstellung der Strafvollstreckung vor1. Ein „Wahlrecht“ des Angeklagten besteht insoweit nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646/16

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 05.04.2016 – 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209; und vom 11.07.2013 – 3 StR 193/13 mwN[]
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