Anordnung des Verfalls – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatgerichts. Auslegung und Anwendung bzw. Nichtanwendung der Vorschrift unterliegen aber der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht1.

Anordnung des Verfalls – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

In Bezug auf die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB prüft dementsprechend das Revisionsgericht (lediglich), ob das Tatgericht das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dazu gehört, dass es von zutreffenden Maßstäben für die Merkmale der Ermessensvorschrift ausgegangen ist und diese ohne Ermessensfehler auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2017 – 1 StR 42/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2016 – 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14; und vom 13.02.2014 – 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14, jeweils mwN[]
Weiterlesen:
Strafzumessung - und die ausländerrechtlichen Folgen