Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamte, von der Staatskasse ausgezahlte Pflichtverteidigergebühr zu kürzen.
Dieses Ergebnis folgt für das Oberlandesgericht Braunschweig aus § 52 Abs. 1 S. 2 RVG. Dem Mandanten sind nach dieser Vorschrift keine Auslagen entstanden, soweit die Staatskasse Gebühren an den Pflichtverteidiger gezahlt hat1.
Der Gegenauffassung2 ist nach Ansicht des OLG Braunschweig nicht zu folgen. Das Argument jener Auffassung, der Erstattungsanspruch berücksichtige bei voller Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren den Teilfreispruch nicht hinreichend, verkennt, dass der (teilweise) Freigesprochene wegen der Anrechnung zugleich von den Pflichtverteidigergebühren entlastet wird, die er ansonsten der Staatskasse gemäß Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) schuldete3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 1 Ws 144/14 – 1 Ws 146/14










