Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können. Geschieht dies, ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird1. § 67 Abs. 4 StGB ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos – ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen – ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzurechnen.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
So hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Beschwerdeführers entschieden, bei dem bereits in jugendlichem Alter eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung diagnostiziert worden war und der in den Jahren 1992, 1993 und 2000 zu unterschiedlichen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Unter anderem wurde er im Jahr 1993 vom Landgericht Hanau wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf diese Verurteilung folgende Vollstreckungsverfahren gestaltete sich langwierig. Die als Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft schob die Strafvollstreckung nach sachverständiger Beratung wiederholt wegen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auf, so dass bis in das Jahr 2004 hinein keine der ausgesprochenen Freiheitsstrafen vollstreckt werden konnte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Juni 2004 vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Vom 5. August 2004 bis 15. Januar 2009 befand sich der Beschwerdeführer auf Grundlage dieses Urteils im Maßregelvollzug, wo ein so beachtlicher Behandlungserfolg erzielt werden konnte, dass der zuletzt tätige Sachverständige Entlassungsvorbereitungen befürwortete. Dem stand entgegen, dass die noch nicht erledigten Freiheitsstrafen weiterhin zu vollstrecken waren. Nach der Ablehnung eines vom Beschwerdeführer deswegen gestellten Gnadengesuchs durch die zuständigen Behörden Ende des Jahres 2007 verlegte die Einrichtung des Maßregelvollzugs den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr in eine gesicherte Station. Mit Wirkung vom 15. Januar 2009 wurde die Vollstreckung der Maßregel auf Antrag des Beschwerdeführers unterbrochen und mit der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hanau begonnen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine korrigierte Strafzeitberechnung unter Anrechnung der im Maßregelvollzug verbüßten Unterbringungszeit auf die Gesamtvollstreckungszeit. Diesen Antrag lehnten die Staatsanwaltschaft ebenso wie die zuständigen Vollstreckungsgerichte unter Hinweis auf die eindeutige Regelung in § 67 Abs. 4 StGB ab.
Die bestehende Gesetzeslage[↑]
Dem deutschen Strafrecht liegt ein zweispuriges Sanktionensystem zugrunde, das sich durch ein Nebeneinander von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung auszeichnet. Eine Freiheitsentziehung kann entweder auf der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) oder auf der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 ff. StGB) beruhen. Sind sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, bestimmt § 67 StGB das Verhältnis der beiden Freiheitsentziehungen zueinander. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wenn die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63, 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. In Ergänzung dazu bestimmt § 67 Abs. 4 StGB, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Das gilt allerdings nur, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel im selben Urteil verhängt oder weitere Freiheitsstrafen gesamtstrafenfähig sind.
Das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG[↑]
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete „Freiheit der Person“ nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Die Berechtigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen und zu vollstrecken, beruht auf der schuldhaften Begehung der Straftat. Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen in der vom Betroffenen ausgehenden Gefahr und dem damit korrespondierenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Da die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Störung oder Erkrankung schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer auferlegt. Aus diesem Umstand und aus der Würde des Menschen, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass gerade der Maßregelvollzug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein muss.
Der staatliche Strafanspruch und, daraus folgend, das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind zwar gewichtige Gründe des Gemeinwohls. Die Schwere des mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffs darf im Ergebnis jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe können dabei in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß des rechtsstaatlich Hinnehmbaren überschreitet.
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung sind einander daher so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird. Nur gewichtige Gründe können es rechtfertigen, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. Da Freiheitsstrafe und Maßregel nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen, gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch keine generelle Anrechnung.
Durch die von § 67 Abs. 4 StGB vorgegebene Nichtanrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen kann sich eine Kumulation von Freiheitsentziehungen aufgrund von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug ergeben. Die damit verbundenen Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten vollstreckungsrechtlichen Instrumentarien nur begrenzt beeinflussen, denn sie sind weder je für sich noch im Hinblick auf ihr wechselseitiges Verhältnis hinreichend aufeinander abgestimmt und reichen daher nicht aus, um Härtefälle zu vermeiden.
Durch die Anwendung von § 67 Abs. 4 StGB bewirken die angegriffenen Entscheidungen eine Kumulation von Eingriffen in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers, die angesichts der außergewöhnlichen Umstände des zu entscheidenden Falles über das rechtsstaatlich hinnehmbare Maß hinausgeht. Durch die Nichtanrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafen muss der Beschwerdeführer entweder eine jahrelange Anschlussstrafvollstreckung erleiden oder den Maßregelvollzug zum Zwecke des Strafvollzugs langwierig unterbrechen. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der bereits erzielte Behandlungserfolg voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte gemacht, die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers vereitelt und das ihm auferlegte Sonderopfer damit sinnentleert wird.
Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete „Freiheit der Person“ nimmt – als Grundlage und Voraussetzung der wesentlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Menschen – einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung ausdrücklich nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert2.
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden3. Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung4 und der Schutz der Allgemeinheit5. Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten kollidiert insoweit mit dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide Belange sind gegeneinander abzuwägen6.
Die Berechtigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen und zu vollstrecken, beruht auf der schuldhaften Begehung der Straftat. Das Grundgesetz geht von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen aus und gebietet deshalb, Freiheitsstrafen an das in der Würde des Menschen wurzelnde Schuldprinzip zu knüpfen7. Nur weil der Täter in vorwerfbarer Weise Unrecht begangen hat, darf er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung unterworfen werden8. In seiner strafzumessungsleitenden Funktion begrenzt das Schuldprinzip die Dauer der Freiheitsstrafe auf das der Tatschuld Angemessene. Die Schuld ist damit sowohl einer der legitimierenden Gründe als auch äußerste Grenze der Anordnung und des Vollzugs der Freiheitsstrafe9.
Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit10.
Anordnung und Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel finden ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit11 und können zum Schutz von Grundrechten wie des Lebens oder der Gesundheit in Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten sein12. Weil der Maßregelvollzug dabei aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt, entfällt die Rechtfertigung für den weiteren Vollzug einer Maßregel, wenn die Schutzinteressen der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Untergebrachten nicht länger überwiegen. Der Maßregelvollzug muss dann umgehend beendet werden13.
Maßgebliche Eingriffsvoraussetzung ist die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr. In den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der Untergebrachte rechtswidrig Straftatbestände verwirklicht, ist aber strafrechtlich nicht oder nicht voll verantwortlich14. Da die zugrundeliegende Störung oder Erkrankung schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt15.
Der Maßregelvollzug muss, wie der Vollzug von Freiheitsstrafen, auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein; dies folgt aus der grundgesetzlichen Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, dem Sozialstaatsprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht des Staates, Dritte und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen16. Dem Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden und er soll sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können17. Eine erfolgreiche Resozialisierung dient auch dem Schutz der Rechtsgemeinschaft, die ein unmittelbares Interesse daran hat, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut andere und die Gemeinschaft schädigt18. Entsprechendes gilt für den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung. Auch hier trifft den Staat die Verpflichtung, im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Das Resozialisierungsgebot gilt daher gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der freiheitsentziehenden Maßregeln19.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Freiheit der Person nur insoweit beschränkt wird, als dies im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist. Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie Eingriffe nicht nur erlauben, sondern zugleich begrenzen20. Vor diesem Hintergrund müssen Freiheitsstrafe und Maßregel einander sachgerecht zugeordnet werden21 und die Auswirkungen des mit ihnen verbundenen Freiheitsentzugs für den Betroffenen zumutbar bleiben22.
Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs23. Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen grundsätzlich zu vollstrecken sind. Der staatliche Strafanspruch und, daraus folgend, das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls24. Die Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit25.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert jedoch, dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht26. Die von einem Eingriff ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen dürfen den dadurch erzielten Nutzen grundsätzlich nicht überwiegen27. Ein Eingriff wird unzumutbar, wenn die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten ist und dies zu einer übermäßigen Belastung des Betroffenen führt28.
Mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Kumulativen oder „additiven“ Grundrechtseingriffen29 wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne30. Ob eine Kumulation von Grundrechtseingriffen das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt von einer Abwägung aller Umstände ab, in die auch gegenläufige Verfassungsbelange einzubeziehen sind.
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können31. Geschieht dies, ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird32. Schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anrechnung von nebeneinander angeordneten Freiheitsentziehungen ein, muss er darauf Bedacht nehmen, dass bei der Kumulation der Maßnahmen die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Maßregel der Unterbringung erfolgen33.
Das mit dem 2. StrRG eingeführte vikariierende System fußt auf der Annahme, dass die Freiheitsentziehung durch Unterbringung der Freiheitsstrafe weitgehend gleichwertig und daher eine Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich ist. In seiner Entscheidung vom 16.03.1994 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG lege es nahe, auf den Vollzug der Strafe insoweit zu verzichten, als dem Täter mit der Freiheitsentziehung als notwendiger Bedingung des Maßregelvollzugs aus Anlass seiner Tat ein Übel zugefügt werde, das zugleich auch dem Schuldausgleich dienen könne34.
Aus dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen35, folgt zudem, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. In der Praxis des Maßregelvollzugs sind die Therapieprogramme demgemäß regelmäßig darauf angelegt, den Verurteilten nach Eintritt des Therapieerfolgs keiner weiteren Freiheitsentziehung auszusetzen36. Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung einer nicht miterledigten, verfahrensfremden Freiheitsstrafe dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt37.
Allerdings gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG keine umfassende Anrechung, weil Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen. Die Unterschiede zwischen Zweck und konkreter Ausgestaltung des Freiheitsentzugs im Vollzug der Freiheitsstrafe einerseits und im Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andererseits geben dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen daher auch die Möglichkeit, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzugs im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe vorzusehen34. Dies gilt insbesondere, soweit eine zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an einer Therapie zu motivieren38.
So ist ein Ausschluss der Anrechnung verfassungsrechtlich etwa dann gerechtfertigt, wenn die Behandlung im Maßregelvollzug scheitert und dies eindeutig und nachweislich auf eine Therapieunwilligkeit des Betroffenen ohne achtbare Gründe zurückzuführen ist39. Der Gesetzgeber darf auch berücksichtigen, ob die mit einer Nichtanrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen verbundene Gefährdung oder Verzögerung des Resozialisierungserfolgs der Maßregel dem Verurteilten zurechenbar ist, etwa weil er sich einer Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen zu einem früheren Zeitpunkt entzogen hat. Zu den Gründen, die einen Ausschluss der Anrechnung zu rechtfertigen geeignet sind, gehört außerdem die Wahrung der präventiven Wirkung von Strafdrohungen, die entfiele oder jedenfalls deutlich abgeschwächt würde, soweit im Maßregelvollzug aufgrund von Anrechnungsregeln gewissermaßen Gutschriften angesammelt und für während des Vollzugs erst noch zu begehende Straftaten genutzt werden könnten.
Nach diesen Maßstäben ist die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als sie es ausnahmslos – ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen – ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzurechnen. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 67 Abs. 4 StGB scheidet aus.
§ 67 Abs. 4 StGB hindert die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafvollstreckungsbehörde (vgl. § 451 StPO, § 36 StVollstrO) daran, die Zeit des im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen, und bestimmt ihre Entscheidung über die Berechnung der Strafzeit mittelbar vor. Eine Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit wird über den gesetzlich geregelten Fall hinaus nur dann für möglich erachtet, wenn hinsichtlich der noch zu vollstreckenden Urteile und des Urteils, in dem die Maßregel verhängt wurde, die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen40. Daher greifen nicht nur die von der Staatsanwaltschaft Hanau vorgenommene Strafzeitberechnung und die damit verbundene ausdrückliche Ablehnung, die im Maßregelvollzug verbrachte Zeit auch auf die noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hanau und des Amtsgerichts Offenbach am Main sowie aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main anzurechnen, unmittelbar in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein41, sondern mittelbar auch § 67 Abs. 4 StGB. Dieser gesetzlichen Regelung entsprechend geht ferner die Strafvollstreckungsordnung, eine Verwaltungsvorschrift42, davon aus, dass der Vollzug der Maßregel nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 44b StVollstrO).
Die mit der Kumulation von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug verbundenen Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente des Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB, § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), der Unterbrechung des Maßregelvollzugs43, des Absehens von Vollstreckung wegen Auslieferung (§ 456a StPO) oder der erneuten Verhängung einer Maßregel44 nur eingeschränkt zielgerecht beeinflussen, denn diese Instrumente sind weder je für sich noch durch eine Feinabstimmung ihres wechselseitigen Verhältnisses hinreichend auf das Nebeneinander unterschiedlicher strafrechtlicher Verurteilungen und Maßregelaussprüche zugeschnitten.
Der – vollständige oder weitgehende – Vorwegvollzug der Strafe führt dazu, dass jedenfalls bei Unterbringungen gemäß § 63 StGB regelmäßig die Zwecke des Strafvollzugs verfehlt werden, wenn therapiefähige und therapiebedürftige psychisch gestörte oder kranke Straftäter zunächst im Strafvollzug untergebracht werden und ihre Krankheit so nicht nur nicht geheilt, sondern möglicherweise noch verschlimmert wird. Denn eine Therapie im Maßregelvollzug hat umso größere Erfolgschancen, je schneller sie nach der Verurteilung begonnen werden kann45. Sinngemäß gilt dies auch für die Unterbrechung des Maßregelvollzugs zum Zwecke der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen. Mit dem Maßregelvollzug wird zugleich die Behandlung des Betroffenen unterbrochen, schon weil eine Justizvollzugsanstalt insoweit typischerweise nicht dasselbe leisten kann wie eine Maßregelvollzugseinrichtung.
Die Vorgehensweise nach § 456a StPO unterscheidet sich von der Unterbrechung des Maßregelvollzugs lediglich darin, dass der Beschwerdeführer nicht zwei Drittel, sondern – aufgrund der überwiegenden staatsanwaltschaftlichen Praxis – in der Regel „nur“ die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßen muss. Dafür muss er in Kauf nehmen, ausgeliefert oder aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden, die bereits begonnene Therapie nicht zu beenden und die Bundesrepublik Deutschland umgehend zu verlassen. Der Betroffene hat dabei auf eine schnelle und effektive Zusammenarbeit der beteiligten Behörden weder einen Anspruch noch kann er darauf entscheidenden Einfluss nehmen.
Lediglich die wiederholte Anordnung der Maßregel des § 63 StGB kann zu dem Ergebnis führen, dass sowohl eine doppelte Übelszufügung als auch eine Gefährdung des Resozialisierungserfolgs vermieden wird. Erhebliche Unwägbarkeiten bestehen jedoch in der praktischen Umsetzung dieser Lösung, da die vollstreckungsrechtliche „Umstellung“ von einer Maßregel auf die andere nicht automatisch erfolgt, sondern tatsächlich im richtigen Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss46.
Die vorhandenen Instrumente reichen nicht aus, um Härtefälle zu vermeiden, die sich bei der Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens aus der Kumulation von Freiheitsstrafe und Maßregel sowie besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles durch die fehlende Möglichkeit, Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen, ergeben können. Dabei ist eine erheblich über die verhängten Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer der Freiheitsentziehung ebenso zu berücksichtigen wie die mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolges oder der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat. Nicht hingenommen werden kann es jedenfalls, wenn ein von der Verfassung nicht nur anerkannter, sondern auch geforderter Strafzweck wie der der Resozialisierung durch eine einfachgesetzliche vollstreckungsrechtliche Regelung einseitig zu Lasten eines anderen Strafzwecks marginalisiert oder sogar potentiell vereitelt wird, ohne dass dies durch Gründe von erheblichem Gewicht gerechtfertigt wäre. Wie die Betrachtung des vorliegenden Falles zeigt, hat § 67 Abs. 4 StGB aber eben dies insofern zur Folge, als er eine Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen ausnahmslos – auch in einem Härtefall wie dem hier vorliegenden – ausschließt.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 67 Abs. 4 StGB scheidet aus.
Zwar geht die verfassungskonforme Auslegung im Interesse der Normerhaltung der Nichtigerklärung grundsätzlich vor47. Die Möglichkeit, eine Norm verfassungskonform auszulegen, findet ihre Grenzen jedoch dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde48. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden49.
Danach ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 67 Abs. 4 StGB nicht möglich. Die Materialien zum 23. StrÄndG zeigen eindeutig, dass sich eine Auslegung des § 67 Abs. 4 StGB, die die Anrechung von Maßregelvollzugszeiten auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen zuließe, über den deutlich artikulierten und in Literatur und Rechtsprechung ausnahmslos so verstandenen Willen des Gesetzgebers50 hinwegsetzen würde. Bei der jüngsten Änderung der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine erweiterte Anrechnungsmöglichkeit nicht mehr erwogen51, weswegen von einem Fortbestehen seines ursprünglichen Willens auszugehen ist.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nach den dargelegten Maßstäben in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, indem sie gemäß § 67 Abs. 4 StGB keinerlei Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf die noch zu vollstreckenden Urteile des Amtsgerichts Offenbach und des Landgerichts Hanau zulassen. Durch die Nichtanrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs muss der Beschwerdeführer mindestens zwei Drittel der verfahrensfremden Freiheitsstrafen verbüßen. Das ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr zumutbar.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die bisherige Dauer des Maßregelvollzugs vom 05.08.2004 bis zum 15.01.2009 mit knapp viereinhalb Jahren für sich genommen – im Hinblick auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Anlasstaten52 – verhältnismäßig war53. Dies gilt auch für die Gesamtdauer der Freiheitsentziehungen, die allein regelmäßig kein hinreichend aussagekräftiges Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit sein kann, weil es insoweit nicht nur um den Schuldausgleich geht, sondern auch um die schwieriger einzuschätzende Gefährlichkeit des Betroffenen.
Durch den Ausschluss jeglicher Anrechnung bei verfahrensfremden Freiheitsstrafen ist der Beschwerdeführer aber durch den – im vorliegenden Fall lediglich unterbrochenen – Maßregelvollzug und die Anschlussstrafvollstreckung von mehreren sich überlagernden Grundrechtseingriffen betroffen, die jeweils sein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistetes Freiheitsgrundrecht beeinträchtigen. Dadurch ergibt sich eine Kumulation der Eingriffswirkungen, die ihn angesichts der Umstände des zu entscheidenden Falles über das rechtsstaatlich hinnehmbare Maß hinaus belasten.
Der vom Gesetzgeber mit der Nichtanrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs angestrebte Zweck, für jede Straftat eine schuldangemessene Sanktion zu verhängen, ist angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts des staatlichen Strafanspruchs zwar grundsätzlich geeignet, den Ausschluss einer Anrechnung zu rechtfertigen, in deren Folge die Dauer der Freiheitsentziehung über das der Schuld angemessene Maß hinausgeht. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine deutliche Überschreitung des von den Fachgerichten für schuldangemessen erachteten Freiheitsentzugs vor. Die vom Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachte Zeit von über vier Jahren ist lange genug, um alle noch zu verbüßenden verfahrensfremden Freiheitsstrafen bis zu den jeweiligen Zweidrittelzeitpunkten zu erledigen. Ließe man eine Anrechnung zu, so könnte der Beschwerdeführer durch Erledigterklärung oder Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bei gleichzeitiger bedingter Strafaussetzung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, § 67 Abs. 5, § 57 Abs. 1 und Abs. 4 StGB in die Freiheit entlassen werden.
Dagegen droht die Nichtanrechnung im vorliegenden Fall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die im Maßregelvollzug erreichten Behandlungsfortschritte zunichte zu machen und damit die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers zu vereiteln. Der Beschwerdeführer muss entweder eine jahrelange Anschlussstrafvollstreckung erleiden oder den Maßregelvollzug zum Zwecke des Strafvollzugs langwierig unterbrechen. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der durch den Maßregelvollzug bereits erzielte Behandlungserfolg – Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und dadurch Verringerung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit – voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte gemacht wird. Der zuletzt tätige Sachverständige schätzte den Verlauf des Maßregelvollzugs als überaus gelungen ein. Die Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren sei überwiegend positiv, er habe kontinuierliche Fortschritte gemacht. Dabei sei als Zukunftsperspektive auf eine Entlassung in ein Wohnheim für psychisch Kranke hingearbeitet worden. Es sei jedoch absehbar, dass sich durch die nun vollzogene Anschlussstrafvollstreckung die zunächst nicht ungünstig erscheinende Prognose sukzessive verschlechtern werde, weil der Beschwerdeführer die Situation krankheitsbedingt voraussichtlich nicht angemessen verarbeiten könne und daher aus Frust und Perspektivlosigkeit seine Kooperation mehr und mehr einstellen werde. Dies könne dazu führen, dass eine vollständige Heilung und eine dadurch bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug überhaupt nicht mehr zu erreichen sei.
Insbesondere ist aber darüber hinaus im vorliegenden Fall der – nicht allein aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegen – ungewöhnliche Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob hier ins Gewicht fallen kann, dass möglicherweise eine eventuell schon früher bestehende Minderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig erkannt wurde. Jedenfalls bestehen nach den vorliegenden Gutachten Anhaltspunkte dafür, dass die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Erkrankung den Vollstreckungsverlauf beeinflusst hat, und darf nicht außer Betracht bleiben, dass aufgrund dessen zumindest eine frühzeitigere strafvollzugliche Behandlung des Beschwerdeführers, die der Begehung weiterer Straftaten möglicherweise hätte entgegenwirken können, unterblieben ist.
Ist in einem solchen Fall der Zweck der Maßregel bereits ganz oder teilweise erfüllt und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend reduziert oder gar vollständig beseitigt, erscheint es unzumutbar, dass dieser Erfolg durch die Dauer des nachfolgenden Strafvollzugs wieder in Frage gestellt wird. Die bis dahin im Maßregelvollzug verbrachte Zeit erschiene so nicht nur sinnlos, sondern es drohte nach der Haftverbüßung erneut die Einweisung in den Maßregelvollzug. Damit aber würde das dem Beschwerdeführer im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Sonderopfer entwertet.
Angesichts der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob § 67 Abs. 4 StGB und die auf seiner Grundlage ergangenen angegriffenen Entscheidungen zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dies hätte jedenfalls keine weitergehenden oder günstigeren Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer zur Folge.
Die Übergangsanordnung[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 67 Abs. 4 StGB gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die Zeit des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.
Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 BVerfGG). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die Nichtigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde54. Das Bundesverfassungsgericht belässt es dann bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel gleichzeitig die Weitergeltung der entsprechenden Normen für einen bestimmten Zeitraum an55.
Die Nichtigerklärung von § 67 Abs. 4 StGB hätte zur Folge, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf eine Freiheitsstrafe mehr gäbe. Diese – auch vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollte – Regelungslücke würde den verfassungswidrigen Zustand noch vertiefen.
Angesichts des mit der ausnahmslosen Nichtanrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen verbundenen verfassungswidrigen Grundrechtseingriffs ist es geboten, für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuordnung eine Übergangsregelung zu treffen, die zur Vermeidung eines rechtlichen „Vakuums“56 die weitere Anwendung des bisherigen Rechts und zugleich die Wahrung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Gemäß § 35 BVerfGG ist daher anzuordnen, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit zur Vermeidung von Härtefällen nach Maßgabe der Gründe auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 2012 – 2 BvR 2258/09
- so bereits BVerfGE 91, 1[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 29, 312, 316; 35, 185, 190; 45, 187, 223; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147; 32, 87, 93; 35, 185, 190[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 30, 47, 53; 45, 187, 223; 58, 208, 224 f.; 70, 297, 307[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145, 172; 109, 133, 157; 128, 326, 372 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187, 227; 57, 250, 275; 80, 367, 378; 90, 145, 173; 95, 96, 140; 123, 267, 413[↩]
- vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 128, 326, 376[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 376[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 1, 27 f.; 109, 133, 174; 128, 326, 374[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 224 f.; 91, 1, 27; 109, 133, 174[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 377[↩]
- §§ 20, 21 StGB[↩]
- vgl. für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326, 374; ferner Schöch, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 3, 12. Aufl.2008, § 63 Rn. 84; Kammeier, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl.2002, Rn. A 106 ff.; Pollähne, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl.2010, Rn. B 38; MüllerDietz, NStZ 1983, S. 145, 148[↩]
- vgl. BVerfGE 98, 169, 200; 109, 133, 151; 116, 69, 85; 128, 326, 377; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 61, Mai 2009; Murswiek, in: Sachs, GG, 6. Aufl.2011, Art. 2 Rn. 247; Grabitz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl.2001, § 130 Rn. 46[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 1, 7; 35, 202, 235; 98, 169, 200[↩]
- BVerfGE 35, 202, 235; 98, 169, 200[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 133, 151; 128, 326, 377[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 307; 75, 329, 341; 126, 170, 195[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 1, 31[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 209, 218; 77, 1, 44; 119, 394, 417[↩]
- vgl. BVerfGE 51, 324, 345[↩]
- vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 116, 24, 49[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145, 173; 92, 277, 327; 109, 279, 349 ff.; 115, 320, 345[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145, 173; 115, 320, 345[↩]
- vgl. BVerfGE 67, 157, 178; 76, 220, 238; 85, 226, 234 ff.; 100, 226, 243; 115, 166, 192; 115, 205, 234; 120, 224, 241[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.; 114, 196, 247; 123, 186, 266[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 1, 31; 128, 326, 376 f.[↩]
- BVerfGE 91, 1, 31[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 1, 32[↩]
- BVerfGE 91, 1, 32[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f.[↩]
- vgl. Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 8. Aufl.2001, § 44b Rn. 2; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl.2009, S. 43[↩]
- vgl. Wolf, a.a.O., § 44b Rn. 2; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 43; Wagner, in: Röttle/Wagner, Handbuch der Rechtspraxis, Bd. 9, Strafvollstreckung, 8. Aufl.2009, Rn. 361[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 1, 33[↩]
- BVerfGE 91, 1, 33[↩]
- vgl. OLG München, Beschluss vom 31.03.1987 – 1 Ws 735/86, NStZ 1988, S. 93, 94[↩]
- vgl. BVerfGE 29, 312, 316 ff.; BVerfGK 5, 17, 21[↩]
- vgl. BVerfGE 29, 312, 315 f.[↩]
- § 454b Abs. 2 StPO[↩]
- vgl. BGHSt 50, 199, 202; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, S. 8, 9[↩]
- vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 44; vgl. auch BVerfGE 128, 326, 386[↩]
- vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 45; Böhm, NStZ 1996, S. 583, 586[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 148, 157; 54, 277, 300; 86, 288, 320[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 97, 111; 54, 277, 299; 71, 81, 105; 98, 17, 45[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f.; 63, 131, 141; 71, 81, 105; 90, 263, 275[↩]
- vgl. Schöch, a.a.O., § 67 Rn. 12; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.2010, § 67 Rn. 1; Fischer, StGB, 59. Aufl.2012, § 67 Rn. 2; Sinn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, § 67 Rn. 3, Juli 2009; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl.2011, § 67 Rn. 1; Maier, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2/1, 2005, § 67 Rn. 3; Pollähne/Böllinger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl.2010, § 67 Rn. 18; Jehle, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 67 Rn. 3; Wolf, a.a.O., § 44b Rn. 5; Wagner, a.a.O., Rn. 361; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 41 f.; Kamann, in: Kammeier, a.a.O., Rn. L 31; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.1996 – 3 Ws 622/96, NStZ-RR 1996, S. 380, 381; KG, Beschluss vom 11.07.1997 – 5 Ws 412/97, 5 Ws 413/97, 5 Ws 414/97, juris[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/1110[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 316[↩]
- vgl. § 67d Abs. 6 StGB[↩]
- vgl. BVerfGE 116, 69, 92 f.[↩]
- BVerfGE 128, 326, 404[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 260 f.[↩]










