Anschluss an eine Terrorgruppe im Ausland

Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tathandlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 StGB kann nicht über § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. StGB unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften führen, dass ein eventuell durch die Handlung bewirkter Erfolg (§ 9 Abs. 1 StGB) im Inland eingetreten ist.

Anschluss an eine Terrorgruppe im Ausland

Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. StGB bezieht sich nicht auf die Organisationstaten nach § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a StGB, sondern auf die von der Vereinigung in Verfolgung ihrer Zwecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten.

Der Anschluss eines ausländischen Staatsangehörigen an eine Ausländische Terrorgruppe ist mithin in Deutschland auch dann nicht strafbar, wenn der (potentielle) Terrorist vorher in Deutschland gelebt hat.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – StB 52/09