Die Vergütung des gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 RVG-VV (Einzeltätigkeit).
Dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt steht nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Stuttgart als gesetzliche Gebühr lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit entsprechend Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu1.
Nach der (amtlichen) Vorbemerkung Ziff. 4 Abs. 1 zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind „die Vorschriften“ (des Teils 4, der die Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes in Strafsachen regelt,) u.a. auf den Beistand eines Zeugen „entsprechend anzuwenden“. Welche Bedeutung diese Vorbemerkung für die Vergütung des dem Zeugen nach § 68 b StPO beigeordneten Rechtsanwaltes hat, ist in der Rechtsprechung der Obergerichte umstritten:
Nach Meinung einiger Oberlandesgerichte ist der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 zu vergüten2. Dabei bestehen innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Ansichten dazu, welche der dem Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG eröffneten Gebühren einem Zeugenbeistand zu vergüten sind: regelmäßig Grund, Verfahrens- und Terminsgebühren, stets nur die Grund- und Terminsgebühr, nicht aber die Verfahrensgebühr oder je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Verfahrensgebühr3.
Demgegenüber steht dem nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt nach nunmehr wohl überwiegender Auffassung lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu4.
Aus Wortlaut und Stellung der Vorbemerkung 4 Abs.1 zu Teil 4 VV RVG ergibt sich gerade nicht, dass auf den Beistand eines Zeugen lediglich die Vorschriften des Abschnitts 1 (Gebühren des Verteidigers) entsprechend anzuwenden sind, sondern „die Vorschriften“ des gesamten vierten Teils einschließlich derjenigen des Abschnitts 3 (Einzeltätigkeiten), der für Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes gilt, dem nicht die Verteidigung oder volle Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist. Welcher Abschnitt zu Grunde zu legen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang der von dem beigeordneten Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeit. Diese folgt grundsätzlich aus dem Beiordnungsbeschluss (vgl. § 48 RVG).
Die Beiordnung nach § 68 b Abs. 2 StPO unterscheidet sich hinsichtlich der Tätigkeit des Beistandes und dessen verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten deutlich etwa von dem einem Zeugen, der zugleich Verletzter oder Nebenkläger ist, beigeordneten Beistand. Nach der engen gesetzlichen Fassung des § 68 b Abs. 2 StPO „für die Dauer der Vernehmung“ stellt sich die zu erbringende Beistandsleistung als Einzeltätigkeit dar.
Die Tätigkeit des nach § 68 b Abs. 2 StPO beigeordneten Rechtsanwalts erscheint ohne weiteres vergleichbar mit dem im 3. Abschnitt (Einzeltätigkeiten) unter Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG erfassten Sachverhalt, nämlich der Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes, dem nicht die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist, für „den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch den Staatsanwalt oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung“. Dass eine sachdienliche anwaltliche Tätigkeit auch bei dieser Beistandsleistung eine Information über den Verfahrensgegenstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Beschuldigten/Zeugen erfordert, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber für den Bereich der Einzeltätigkeiten keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen.
Schließlich stehen der hier vertretenen Auffassung auch die insoweit nicht eindeutigen Gesetzesmaterialien zu Teil 4 VV RVG5, auf die sich die oben zitierte Ansicht überwiegend stützt, nicht entgegen. Zwar spricht die Entwurfsbegründung davon, dass der Beistand für einen Zeugen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll, weshalb auch die in § 95 BRAGO bisher vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Gebühren für den Beistand oder Vertreter des Verletzten entfalle. Zugleich wird aber ausgeführt, dass nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 die (gesamten) Vorschriften dieses Teils, also nicht nur die des 1. Abschnitts, entsprechend anwendbar sein sollen. Allein aus dem Wort „Verteidiger“ die Konsequenz zu ziehen, dass die Vorschriften des 3. Abschnitts auch dann nicht anwendbar sein sollen, wenn der Zeugenbeistand nur in einer Einzeltätigkeit i.S. dieses Abschnitts tätig wird, liegt fern. Dies wäre auch mit den weiteren Ausführungen in der Entwurfsbegründung nicht vereinbar, wonach die Gleichstellung mit dem Verteidiger deshalb sachgerecht sei, „weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes Rechnung zu tragen“. Demnach soll auch nach der Intention des Gesetzgebers, der offenbar den gewählten Zeugenbeistand im Auge hatte, da es für den beigeordneten Rechtsanwalt keinen Gebührenrahmen gibt, die Vergütung sich an Art und Umfang der erbrachten Leistung orientieren. Dem widerspräche es aber, wenn der nach § 68 b StPO beigeordnete Rechtsanwalt stets, auch wenn er nur für kurze Zeit und mit überschaubarem Aufwand tätig war, dieselben Gebühren erhielte wie ein die Last der Verteidigung im gesamten Verfahren tragender Rechtsanwalt.
Der Gesetzgeber wollte vielmehr die gemäß § 68b StPO übertragene Beistandsleistung im Kosteninteresse nach dem Vorbild des § 91 Nr. 2 BRAGO als Einzeltätigkeit ausgestalten und hat sie deshalb auf die Dauer der Vernehmung beschränkt. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 68b StPO, hier der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zeugenschutzgesetz vom 11.03.19976:
„Der Vorschlag des Entwurfs zur Bestellung eines Zeugenbeistandes auf Staatskosten (§ 68b StPO) wird, soweit die Voraussetzungen der §§ 397a, 406g Abs.04. StPO gegeben sind, kosten- und aufwandsneutral sein und insoweit auch keine Mehrbelastung der Strafjustiz mit sich bringen. Im Übrigen sind gewisse zusätzliche Belastungen, die im Interesse des Zeugenschutzes hinzunehmen sind, nicht gänzlich auszuschließen. Mit der Beschränkung des Zeugenbeistands auf die Dauer der Vernehmung ist darauf Bedacht genommen worden, diese Mehrbelastung auf ein Minimum zu reduzieren [S. 5] … Der Entwurf schlägt vor, die Bestellung des anwaltlichen Zeugenbeistandes auf die Dauer der Zeugenvernehmung zu beschränken. Die Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes sollten sich nach § 91 BRAGO richten [S. 9].“
Bei der Regelung des § 91 Nr. 2 BRAGO handelt es sich um die in Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG übernommene Vergütungsregelung für den Vernehmungsbeistand des Beschuldigten. Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung der Beiordnung nach § 68b StPO auf die Dauer der Vernehmung ist zum Gesetz geworden.
Durch eine Erstreckung der Verteidigervergütung auf den beigeordneten Vernehmungsbeistand würde der Wille des Gesetzgebers zu einer aufwandsgerechten Vergütung bei entsprechender Anwendung des ersten Abschnitts aus Teil 4 VV RVG in sein Gegenteil verkehrt. Der Zeugenvernehmungsbeistand erhielte im Vergleich zum Vernehmungsbeistand eines Beschuldigten bei entsprechendem Aufwand ein Mehrfaches an Vergütung und im Vergleich zu dem die gesamte Last der Verteidigung tragenden Anwalt für einen Bruchteil des Aufwandes die gleiche Vergütung7.
Danach ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegend nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betreuung und Beratung des Zeugen B. ungewöhnlich aufwändig war. Unter den Voraussetzungen des § 51 RVG steht dem beigeordneten Zeugenbeistand eine Pauschgebühr zu.
Bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen kann die Verfahrensgebühr grundsätzlich auch mehrfach entstehen (vgl. Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 18). Der Antragsteller erhält die Gebühr auch für den Termin am …, obwohl eine Vernehmung des Zeugen B. wegen des Nichterscheinens der Angeklagten nicht durchgeführt wurde (vgl. Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 RVG9).
Es besteht auch Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen und auch notwendigen Übernachtungskosten, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG). Angemessen bedeutet weder luxuriös noch schäbig, sondern den Gesamtumständen angepasst. Der Anwalt hat bei der Wahl des Hotels einen gewissen Ermessensspielraum. Auch dasjenige kann noch angemessen sein, was nicht unbedingt erforderlich ist.10. Der Rechtsanwalt muss aber auch insofern einen Missbrauch vermeiden. Zur Benutzung eines Luxushotels ist er in der Regel nicht berechtigt11.
Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Oberlandesgericht Stuttgart vorliegend Übernachtungskosten, die einen Betrag von 100 EUR nicht übersteigen, für erstattungsfähig. Zu diesem Preis sind zeitgemäß ausgestattete Einzelzimmer in städtischen Mittelklassehotels zu bekommen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2011 – 6 – 2 StE 2/10
- vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2010 – 62 StE 8/07a; Beschluss vom 23.12.2009 – 62 StE 8/07, jeweils m. w. N.[↩]
- vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2010 – III4 Ws 494/10, StraFo 2011, 116; OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2008 – 2 Ws 220/08, StraFo 2008, 350; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2007 – III2 Ws 257/07, 2 Ws 257/07; OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2007 – 2 Ws 495/06, AGS 2008, 126; OLG München, Beschluss vom 29.03.2007 – 1 Ws 354/07, AGS 2008, 120; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 Ws 331/06, NStZ 2007, 343; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.2006 – 1 Ws 450/06, NStZ-RR 2007, 126; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2006 – 1 Ws 201/06, NStZ-RR 2006, 254[↩]
- vgl. etwa OLG Köln a.a.O.[↩]
- vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.02.2011 – 1 Ws 123/10, RVGreport 2011, 259 unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2010 – Ws 163/10, NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2010 – 2 Ws 95/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010 – 2 Ws 34/10; OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009 – 2 Ws 159/09, StraFo 2009, 474 unter Aufgabe der Rechtsprechung aus OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2007 – 2 Ws 289/07, StraFo 2008, 45; KG, Beschluss vom 07.05.2009 – 1 Ws 47/09 anders als noch KG Berlin, Beschluss vom 15.03.2006 – 5 Ws 506/05, StraFo 2007, 41; OLG Jena, Beschluss vom 09.02.2009 – 1 Ws 370/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009 – III3 Ws 451/08, Rpfleger 2009, 528; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Celle NdsRpfl 2007, 351; OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 222; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Dresden RVGreport 2008, 265; OLG Bamberg VRS 114, 445; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2008 – 1 Ws 176/08, StraFo 2009, 262[↩]
- Begründung im Gesetzentwurf KostRModG, BT-Drucks. 15/1971, S. 219 f.[↩]
- BT-Drucks. 13/7165, S. 5 und 9[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. mit weiteren Nachweisen[↩]
- Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 4301 Rn. 16[↩]
- Burhoff, a.a.O., VV 4301 Rn. 23[↩]
- vgl. Hartmann, a.a.O., Rnrn. 23, 36 zu Nr. 7006 VV RVG[↩]
- vgl. Hartmann, a.a.O., Rnrn. 36, 38 zu Nr. 7006 VV RVGm.w.N.[↩]










