Aufhebung eines dinglichen Arrestes – und die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO jedenfalls dann eine weitere Beschwerde zuungunsten des Betroffenen einlegen, wenn ein angeordneter dinglicher Arrest durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben wurde und das Ziel der weiteren Beschwerde die Wiederherstellung des dinglichen Arrestes ist.

Aufhebung eines dinglichen Arrestes – und die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Für § 310 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO ist fast einhellige Meinung, dass der Staatsanwaltschaft die weitere Beschwerde zum Nachteil des Betroffenen eröffnet ist1. Auch nach der einschränkenden vom Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 17.02.19652 vertretenen Auffassung kommt eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft nur dann nicht in Betracht, wenn die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Maßnahme weder vom Amts- noch vom Landgericht erlassen worden war. Es kann dahinstehen, ob an dieser Einschränkung festzuhalten ist. Auch hier ist die ursprünglich angeordnete belastende Maßnahme erst in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden, so dass die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch nach den Maßstäben der damaligen Entscheidung zulässig wäre.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig gilt für die Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nichts anderes als im Rahmen der § 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO. Bereits in dem Beschluss vom 11.05.20073 hatte das Oberlandesgericht Braunschweig die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dortige landgerichtliche Entscheidung, mit der ein vom Amtsgericht angeordneter dinglicher Arrest aufgehoben wurde, – allerdings ohne nähere Begründung – für statthaft erachtet.

Dem Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO lässt sich eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen4. Jedenfalls ein Beschluss, mit dem ein zunächst angeordneter Arrest aufgehoben wurde, „betrifft“ eine Anordnung des dinglichen Arrestes. Ob dies auch dann gilt, wenn schon erstinstanzlich ein Arrestantrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Ziel einer Beschränkung der Anfechtbarkeit § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO bewusst anders als § 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO formuliert hat, als er die Formulierung „eine Anordnung des dinglichen Arrestes“ statt „einen dinglichen Arrest“ wählte, ist nichts ersichtlich. Die Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist zwar nach den Gesetzgebungsmaterialien damit begründet worden, dass es wegen der mitunter die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen berührenden Bedeutung des Arrestes angemessen sei, dem Betroffenen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröffnen5. Ob diese Möglichkeit auch für die Staatsanwaltschaft bestehen soll, findet in der Gesetzesbegründung hingegen keine Erwähnung. Es hätte aber nahegelegen, im Rahmen der Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen, wenn durch die Formulierung der Nr. 3 eine von der Praxis bezüglich der Nr. 1 und 2 abweichende Anfechtbarkeit geregelt werden sollte6. Die spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung der Anfechtbarkeit nicht intendiert hatte.

Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Staatsanwaltschaft eine weitere Beschwerde zu Ungunsten des Betroffenen zur Erwirkung einer Untersuchungshaft und einer einstweiligen Unterbringung zustehen sollte, bezüglich eines dinglichen Arrests in Höhe von mehr als 20.000, – € aber nicht. In allen Fällen sind die Maßnahmen nicht nur mit tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigungen für den Betroffenen verbunden, sondern dienen im Fall des Vorliegens ihrer Voraussetzungen auch der Sicherung gewichtiger Allgemeininteressen, wie im Fall des Arrestes der Sicherung der Rückgewinnungshilfe und der Abschöpfung von aus Straftaten erlangter Vermögensvorteile. Es erscheint daher auch sinnvoll, der Staatsanwaltschaft insoweit die weitere Beschwerde auch zu Ungunsten des Betroffenen zu eröffnen7.

Zu beachten ist ferner, dass dort, wo die Strafprozessordnung wie in § 210 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eine einseitige Anfechtbarkeit vorsieht, dies deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Auch dies spricht dagegen, dass der subtile sprachliche Zusatz „eine Anordnung“ eine Beschränkung der Rechtsmittelberechtigung bedeuten sollte8.

Die weitere Beschwerde verfolgt auch das Ziel der Anordnung des Arrestes und ist damit auf den Kern des mit der Maßnahme verfolgten Sicherungszwecks gerichtet, so dass die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch nicht deshalb unzulässig ist, weil sie lediglich Fragen betrifft, die für den Bestand der Maßnahme ohne Belang sind9.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 Ws 103/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.1990, StB 5/90 2; Matt in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 18 m. w. N.[]
  2. OLG Braunschweig, JR 1965, 473[]
  3. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2007 – Ws 54/07[]
  4. so auch OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, 2 Ws 155/08 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2008, 2 Ws 197/08 6 f.; KG, Beschluss vom 16.04.2010, 1 Ws 171/09 7; OLG Jena, Beschluss vom 15.04.2011, 1 Ws 129/11 13; a. A. OLG München, Beschluss vom 12.11.2007 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011, 1 Ws 227/11, Rn. 4[]
  5. Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT DRs 16/2021, Seite 6 unter IV zu Nr. 2[]
  6. so auch OLG Jena, a. a. O., Rn. 13[]
  7. vgl. OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 14[]
  8. vgl. OLG Celle, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 11; KG, a. a. O., Rn. 10; OLG Jena, a. a. O., Rn. 14[]
  9. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2013, Ws 49/13 10 hinsichtlich des Beschwerdeziels der Erstreckung eines bestehenden Haftbefehls auf weitere Taten[]