Aufklärungshilfe – erst in der Hauptverhandlung

Eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte Angaben zu dem mutmaßlich am Betrieb der verfahrensgegenständlichen Cannabisplantage Beteiligten erst in der Hauptverhandlung gemacht hat und dieser vertypte Strafmilderungsgrund mithin präkludiert ist (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB).

Aufklärungshilfe – erst in der Hauptverhandlung

In diesen Fällen können eine Aufklärungshilfe oder jedenfalls dahingehende Bemühungen im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein1.

Im hier entschiedenen Fall hatte das erstinstanzlich tätige Landgericht insoweit aber nicht widerspruchsfrei dargelegt, ob es den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat und ob nach seiner Überzeugung – allein diese ist maßgeblich2 – von einem Aufklärungserfolg auszugehen ist: In den Feststellungen hat es ausgeführt, dass der anderweitig Verfolgte V. „vermutlich“ zumindest am Betrieb der Plantage beteiligt war. In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dazu mehrere Indizien genannt, die für eine Beteiligung V. s sprechen und hat diese als Bestätigung für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten gewertet. Damit nicht in Einklang zu bringen sind alsdann aber die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, in denen das Landgericht – ohne sich im Übrigen damit zu befassen, ob die weiteren Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Satz 1 und 2 BtMG vorliegen – ausgeführt hat, dem Angeklagten seien lediglich „gewisse Aufklärungsbemühungen“ zugute zu halten, aber kein Aufklärungserfolg.

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Bleibt damit unklar, welches Gewicht die Strafkammer den strafmildernd zu berücksichtigenden Angaben des Angeklagten beigemessen und ob sie die Einordnung als Aufklärungsbemühungen rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, kann der Bundesgerichtshof angesichts der mit Blick auf die festgestellten zahlreichen und gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe – Unbestraftheit des Angeklagten, weitgehendes Geständnis, vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel – hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei widerspruchsfreier Darlegung und Bewertung der genannten Angaben auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 StR 513/15

  1. BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 31 Rn. 32 mwN[]
  2. vgl. Körner/Patzak/Volkmer, aaO, Rn. 44 mwN[]