Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der § 31 Satz 1 Nr. 1 und 2 BtMG sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde1.
Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Schilderung des Umfangs der geleisteten Aufklärungshilfe und des Aufklärungserfolgs noch mit dem apodiktischen Hinweis auf einen fehlenden Tatzusammenhang gerecht, wenn dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden kann, auf welche tatsächlichen Umstände sich das Tatgericht dabei stützt.
Die bloße Wertung, es bestehe kein Zusammenhang mit den Taten der Angeklagten, genügt zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht2.
Dies gilt in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zumal deshalb, als die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass die Angeklagte im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Taten auch einen „Kontakt vermittelt“ habe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 213/17










