Aufklärungshilfe – und der festgestellte Aufklärungserfolg

Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der § 31 Satz 1 Nr. 1 und 2 BtMG sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde1.

Aufklärungshilfe – und der festgestellte Aufklärungserfolg

Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Schilderung des Umfangs der geleisteten Aufklärungshilfe und des Aufklärungserfolgs noch mit dem apodiktischen Hinweis auf einen fehlenden Tatzusammenhang gerecht, wenn dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden kann, auf welche tatsächlichen Umstände sich das Tatgericht dabei stützt.

Die bloße Wertung, es bestehe kein Zusammenhang mit den Taten der Angeklagten, genügt zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht2.

Dies gilt in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zumal deshalb, als die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass die Angeklagte im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Taten auch einen „Kontakt vermittelt“ habe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 213/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 23.04.2013 – 1 StR 131/13, NStZ 2013, 665; und vom 28.08.2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162 f. mwN[]
  2. vgl. BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 496/10; zum erforderlichen Tatzusammenhang vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014 – 3 StR 429/13 Rn. 8 ff., StV 2014, 619, mwN[]