Aufklärungshilfe – und der wesentliche Beitrag

Die Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte mit seiner Einlassung wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat.

Aufklärungshilfe – und der wesentliche Beitrag

Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen1.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht hierzu lediglich ausgeführt, indem „der Angeklagte R. bereits in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt und darüber hinaus auch beide Mittäter benannt und auch deren Tatbeiträge sowie die vorausgegangene Tatplanung beschrieben hat“, habe „er durch sein Verhalten die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 StGB erfüllt.“ Im Zeitpunkt seiner Angaben seien den Ermittlungsbehörden „weder die Hintergründe der Tat noch die Beiträge der einzelnen Tatbeteiligten bekannt“ gewesen.

Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Angeklagten unmittelbar nach der Tat im Fluchtfahrzeug gestellt wurden. Dabei wurden die bei der Tat verwendeten Masken sowie die Tatbeute sichergestellt. Der Tatablauf, in den alle drei Angeklagten eingebunden waren, war bereits von der Nebenklägerin mitgeteilt worden, die dafür auch im weiteren Verfahren als Zeugin zur Verfügung stand. Zur Identität des Informanten des Va. F. , dessen Mitteilungen den kon- kreten Tatentschluss ausgelöst hatten, hat auch der Angeklagte R. den Strafverfolgungsbehörden keine Erkenntnisse vermittelt. Nach allem ist anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen, worin das Landgericht die Wesentlichkeit des Aufklärungsbeitrags gesehen hat.

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Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Erörterungsmangel beruht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2018 – 2 StR 409/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2016 – 5 StR 26/16, NStZ 2016, 720 f.[]