Nach § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB muss sich im Fall des Abs. 1 Nr. 1 der Beitrag des Beschuldigten zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken, wenn er an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt war1.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich die – im Wesentlichen – geständige Einlassung des Angeklagten nur auf die eigene Tatbeteiligung bezieht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20
- vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46b Rn. 13 mwN[↩]