Aufklärungshilfe – und die eigene Tatbeteiligung

Nach § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB muss sich im Fall des Abs. 1 Nr. 1 der Beitrag des Beschuldigten zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken, wenn er an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt war1.

Aufklärungshilfe – und die eigene Tatbeteiligung

Dies ist nicht der Fall, wenn sich die – im Wesentlichen – geständige Einlassung des Angeklagten nur auf die eigene Tatbeteiligung bezieht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20

  1. vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46b Rn. 13 mwN[]
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