Die Veranlassung des gutgläubigen Notars, beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch zu erwirken, erfüllt nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB).

Zwar handelt es sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Buch im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB; dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 891, 892 BGB1. Auch war die eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig. Indes wird nicht durch jede in einem öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB verwirklicht. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Strafnorm sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“ erstreckt. Für die inhaltliche Reichweite dieser erhöhten Beweiskraft ist, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beweiswirkung besteht, diese ausschlaggebend. Fehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar – unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs – aus den Rechtsvorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind2.
Gemessen daran, besteht hinsichtlich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existenten Person im Grundbuch kein öffentlicher Glauben. Die erhöhte Beweiskraft des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB erstreckt sich nicht auf die Existenz (und Rechtsfähigkeit) des Eingetragenen. Die Grundbuchfähigkeit ist zwar Voraussetzung der Eintragung; als vom Grundbuchamt lediglich übernommene Erklärung wird sie aber nicht selbst zur Rechtsbehauptung des Grundbuchs. Daher ist das für einen nicht existierenden (bzw. nicht rechtsfähigen) Berechtigten eingetragene Recht nicht gutglaubensschutzfähig3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2018 – 3 StR 205/18
- vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.1985 – 3 Ss (14) 823/84, NStZ 1985, 365; S/S-Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – 3 StR 128/16, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5; Urteil vom 11.01.2018 – 3 StR 378/17, NStZ 2018, 406, 407, jeweils mwN[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2003 – 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254, 255; MünchKomm-BGB/Kohler, 7. Aufl., § 891 Rn. 10 aE; ferner Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl., § 891 Rn. 3, § 892 Rn. 7[↩]